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Schrottimmobilien: Kommunales Vorkaufsrecht ausweiten

Volkmar Vogel, CDU/CSU, MdB, auf der Dachterrasse. Fotograf: Marc-Steffen Unger

Volkmar Vogel, CDU/CSU, MdB, auf der Dachterrasse. Fotograf: Marc-Steffen Unger

Schrottimmobilien werten ganze Quartiere ab. Häufig gefährden sie zudem die öffentliche Sicherheit. Die Baulandkommission, in der Bund und Länder gemeinsam Empfehlungen erarbeitet haben, schlägt vor, das kommunale Vorkaufsrecht auf Schrottimmobilien auszuweiten und zudem die Frist für die Ausübung von zwei auf drei Monate zu verlängern.

Neben der Mobilisierung von Bauland war eine stärkere Gemeinwohlorientierung des Eigentums das erklärte Ziel der Expertenkommission aus Bund und Ländern. Der Eigentumsschutz muss dabei jedoch ausdrücklich gewahrt bleiben. Die Baulandkommission empfiehlt, „§ 24 Abs. 2 BauGB derart zu ändern, dass Kommunen auch im Falle von Schrottimmobilien ein Vorkaufsrecht erhalten. Volkmar Vogel sieht darin auch eine Chance für Städte und Gemeinden im strukturellen Wandel. Zumal das Vorkaufsrecht auf drei Monate verlängert werden soll. „So haben finanzschwache Kommunen einen Monat länger Zeit, die benötigte Summe bereitzustellen“, sagt der Bundestagsabgeordnete aus Ostthüringen.

Heruntergekommene Gebäude sind nicht nur in Metropolen mit angespanntem Wohnungsmarkt ein großes Ärgernis. „Auch Ostthüringer Kommunen können ein Lied davon singen“, weiß Volkmar Vogel. Regelmäßig klagen Kommunalpolitiker ihm ihr Leid und bitten den CDU-Baupolitiker bezüglich der Gesetzeslage um Rat. Volkmar Vogel sagt: „Eine einfache Lösung gibt es hier nicht. Es ist und bleibt knifflig, trotz Vorkaufsrecht muss ein Kaufvertrag zu Stande kommen.“

Hintergrund zum Umgang mit „Schrottimmobilien“

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rückbau- und Entsiegelungsgebot gemäß §179 BauGB22 und der bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung gemäß ThürBO §79. Mit der Novelle des BauGB 2013 wurde das Rückbau- und Entsiegelungsgebot in § 179 BauGB in zweierlei Hinsicht erweitert. Zum einen setzt der Abriss keinen Bebauungsplan mehr voraus. Zum anderen müssen die Kosten zur Beseitigung städtebaulicher Missstände zwar zunächst noch immer von der Kommune getragen werden. Hat der Eigentümer jedoch dadurch Vermögensvorteile, kann ihm die Kommune im Nachhinein die Beseitigungskosten in einem entsprechenden Kostenerstattungsbeitrag geltend machen. Das funktioniert in Regionen, wo sich schnell ein neuer Käufer findet. Schwierig ist es da, wo es nur wenige Interessenten gibt.

Pressemitteilung

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