Dresden. Der BUND warnt vor dem geplanten Gesetzentwurf zur Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht, den das Bundeskabinett am 17. Dezember beschließen will. Der Umweltverband bezeichnet den Entwurf als „komplett misslungen“ und wirft der Bundesregierung vor, faktisch die Ausrottung des Wolfs in Kauf zu nehmen.
Kernkritikpunkt ist die geplante sechsmonatige Jagdzeit ohne Obergrenze. „Es ist unklar, wie viele Tiere dabei getötet werden – auch solche, die nie Nutztiere gerissen haben“, so Felix Ekardt, Vorsitzender des BUND Sachsen. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass Jagd auf Wölfe Nutztierrisse nicht reduziert – im Gegenteil: Werden erfahrene Altwölfe geschossen, können unerfahrene Jungtiere vermehrt Weidetiere angreifen. Eine Reduktion der Risse trete erst ein, wenn der Bestand auf einen kleinen Rest zusammengeschossen werde.
Der Entwurf sieht vor, dass nach einem Nutztierriss alle Wölfe im Umkreis von 20 Kilometern für sechs Wochen bejagt werden müssen – ohne zeitliche oder räumliche Obergrenzen. Noch drastischer: Ganze Rudel können auch ohne Zuordnung eines Schadens getötet werden, wenn ein unbestimmter wirtschaftlicher Schaden vermutet wird. Länder dürfen zudem „Weidegebiete“ ausweisen, in denen Wölfe grundsätzlich unerwünscht sind.
Der BUND sieht einen eindeutigen Verstoß gegen EU-Naturschutzrecht: Während die FFH-Richtlinie die „Verhütung ernster Schäden“ voraussetzt, spielt der Schadensumfang im deutschen Entwurf keine Rolle. Laut Gesetzesbegründung würden künftig 300 bis 450 Wölfe jährlich sterben – bei aktuell nur 219 bestätigten Rudeln in 276 Territorien eine existenzbedrohende Zahl.
Forderungen des BUND
Der Verband fordert eine grundlegende Überarbeitung: Statt pauschaler Jagdzeiten müsse sich die Entnahme auf nachgewiesene Problemwölfe konzentrieren, die zumutbaren Herdenschutz überwinden. Notwendig seien ein verpflichtendes Bestandsmonitoring, jährliche Obergrenzen für Entnahmen und eine bessere Förderung des Herdenschutzes. Notwendig wäre eine Gesetzgebung, die zum Interessensausgleich und zur Koexistenz führt. „Artikel 14 der FFH-Richtlinie verlangt, dass Entnahmen nur auf Grundlage einer Überwachung der Bestandsentwicklung erfolgen dürfen“, betont Ekardt.