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Vogel: Kandidatennominierung in der Pandemie ermöglichen

Volkmar Vogel, MdB

Volkmar Vogel, MdB

Um auch in diesen schwierigen Zeiten die Demokratie aufrecht zu erhalten, soll es den Parteien ermöglicht werden, Wahlkreiskandidaten auch ohne Präsenzversammlungen zu nominieren. „Mit dieser zusätzlichen Möglichkeit zum üblichen Verfahren können wir einerseits den notwendigen Infektionsschutz gewährleisten und andererseits die Bundestagswahl am 26. September sicherstellen“, sagt Volkmar Vogel, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Denn klar ist: „Ohne Kandidaten, keine Wahl, keine Demokratie“, ergänzt er.
Der Bundestagsabgeordnete Vogel sagt: „Mit Ausnahme der
Schlussabstimmung sollen Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden können – etwa per Videoschalte.“
Denn wie der Bundestag in der ersten Sitzungswoche des Jahres festgestellt hat, kann aufgrund von Corona die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zumindest teilweise unmöglich werden. Das bedeutet keinesfalls, dass sie generell verboten sind. Es bedeutet lediglich, dass es verantwortungslos wäre, die Teilnehmer dem Risiko einer Corona-Infektion auszusetzen, bzw. sie bei Angst vor Ansteckung an der Wahrnehmung ihrer Rechte zu hindern.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellte daraufhin eine Verordnung, die am 27. Januar in den Bundestag eingebracht und an den Innenausschuss überwiesen wurde. Am Donnerstag, 28. Januar 2021, stimmt der Bundestag namentlich über die Beschlussempfehlung des Ausschusses zur Verordnung des Bundesinnenministeriums ab.
Die Verordnung enthält besondere Regelungen für die Durchführung von elektronischen Versammlungen, etwa per Videoschalte. So können sowohl alle als auch einzelne Parteimitglieder oder gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten über ein Videokonferenzsystem zusammengeschaltet werden. Auch ein schriftliches Verfahren ist möglich. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Kandidaten ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Schlussabstimmung kann der Verordnung zufolge durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen.

Volkmar Vogel sagt: „Grundsätzlich schreibt das Bundeswahlgesetz Versammlungen für die Kandidatenaufstellung vor. Mit der Verordnung des Bundesinnenministerium soll in der Pandemie den Parteien ausnahmsweise erlaubt werden, von ihrer Satzung abzuweichen und ihre Wahlbewerber digital, schriftlich oder hybrid aufzustellen. So können die Parteien ihre Kandidaten für die Wahlen von Wahlkreisvertretern, für die Wahl des Wahlkreiskandidaten sowie für die Wahl der Landesliste rechtssicher und unter Einhaltung des Infektionsschutzes benennen. Die Entscheidung darüber, ob digital oder physisch getagt wird, trifft jedoch schlussendlich der jeweilige Landesvorstand oder ein Parteitag.“

Sabine Theiß
Wissenschaftliche Mitarbeiterin von
Volkmar Vogel, MdB

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